Satzung des Fördervereins Haus Siekmann e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Haus Siekmann e.V.”.
(2) Sitz des Vereins ist Sendenhorst, NRW.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nr. 50637 eingetragen.

§ 2 Zweck

(2) Zweck des Vereins ist:

1. Die Förderung von Kunst und Kultur Denkmalschutz und Denkmalspflege
2. Die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur, von Denkmalschutz und Denkmalpflege.
3. Daneben kann der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke und Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten: Durchführung kultureller Veranstaltungen

(2) Zur Verwirklichung dieser Zwecke sieht der Verein seine Aufgaben insbesondere in folgenden Punkten:

1. Durchführung kultureller Veranstaltung
2. Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit,
3. Organisation von Projekten von gemeinnützigen Vereinen, Stadt.
4. Die Denkmalpflege an dem unter Denkmalschutz stehenden Anwesen “Haus Siekmann” in Sendenhorst zu fördern.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand hat über die Aufnahme neuer Mitglieder in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei Personenvereinigungen auch mit deren Auflösung, bei juristischen Personen auch mit deren Liquidation.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet, auch nicht anteilig für das Jahr des Austritts.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 4 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
(3) Der Vorstand besteht aus a) der/dem Vorsitzenden b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden c) der/dem Kassierer/in d) der/dem Schriftführer/in e) bis zu sechs Beisitzern/innen
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden zu verschiedenen Zeiten gewählt, und zwar in ungeraden Jahren: a) die/der Vorsitzende b) die/der 2. stv. Vorsitzende c) die/der Schriftführer/in d) bis zu zwei Beisitzern/innen in geraden Jahren:
a) die/der 1. stv. Vorsitzende
b) die/der Kassierer/in
c) bis zu drei Beisitzern/innen. Übergangsregelung für das Wahljahr 2009: Die Wahl der in den geraden Jahren zu wählenden Mitglieder wird auf die Dauer eines Jahres reduziert. Eine erneute Wahl steht im Jahre 2010 an.

(5) Ein Vertreter der Stadt Sendenhorst gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Seite 3 der Satzung des Fördervereins Haus Siekmann e.V.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Alle Mitglieder sind dazu vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuladen. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Wiederwahl oder eine Neuwahl vornimmt.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Er hat dabei den Tagesordnungspunkt “Anträge” aufzunehmen. Zu diesem Tagesordnungspunkt kann jedes Vereinsmitglied bis acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand Anträge stellen, die sich nicht auf andere Tagesordnungspunkte beziehen. Die Mitgliederversammlung berät auch diese Anträge. Die Tagesordnung kann in der Versammlung durch Beschluss mit 2/3 der abgegebenen Stimmen erweitert werden. Die Erweiterung der Tagesordnung darf nicht eine Satzungsänderung oder die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Das gilt auch für Anträge nach den Sätzen zwei bis vier.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Bestellung von zwei Kassenprüfern,
c) Entlastung des Vorstandes nach der Kassenprüfung,
d) Bestimmung der Grundsätze der Arbeit des Vereins,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
h) Festsetzung des Mitgliederbeitrages, i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

(5) Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind mit Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterschreiben.

§ 6 Stimmrecht und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Seite 4 der Satzung des Fördervereins Haus Siekmann e.V.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein gem. § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam mit einem Stellvertreter/in.
(2) Für den Fall der Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten die zwei Stellvertreter/innen gemeinsam den Verein gem. § 26 Abs. 2 BGB.
(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Daneben führt er alle Geschäfte, die sich aus der Zwecksetzung des Vereins im Sinne des § 1 ergeben.
(4) Erklärungen gegenüber der Presse werden vom Vorsitzenden abgegeben, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt.
(5) Über die jeweiligen Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich. Darüber hinaus wird der Vorstand einberufen, soweit der/die Vorsitzende oder zwei weitere Vorstandsmitglieder es für erforderlich halten.
(2) der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Projektgruppen

(1) Zur Erarbeitung von Vorschlägen im Sinne der Zweckbestimmung des Vereins kann der Vorstand durch Beschluss Projektgruppen einrichten.
(2) Der/Die Projektleiter/in gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

§ 10 Finanzmittel

(1) Die für den satzungsgemäßen Zweck erforderlichen Mittel werden durch die Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden aufgebracht.
(2) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Ablauf eines jeden Jahres hat das für die Geschäftsführung zuständige Vorstandsmitglied den Kassenabschluss zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen. (3) Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer/innen prüfen nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Kassenabschluss und berichten der Mitgliederversammlung darüber.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sendenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sendenhorst, 11. April 1994 Unterzeichner der Urschrift: Jürgen Krass, Max Linnemann-Bonse, Ulrich Kleineaschoff, Rita Fritsche, Ulrich Herr, Matthias Greifenberg-Brinkschulte, Horst Thoms Gemeinnützigkeit Die Gemeinnützigkeit ist anerkannt durch Bescheid des Finanzamtes Beckum. In der von der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2009 beschlossenen veränderten Fassung.